§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Hambergen (RFV Hambergen) und Umgegend e.V.“ und hat seinen Sitz in 27729 Hambergen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gründungstag ist der 15. Februar 1950. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterverbandes Osterholz e.V., des Bezirksreiterverbandes Stade, des Pferdesportverbandes Hannover e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der RFV Hambergen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen
- Bereitstellung eines breit gefächerten Angebotes in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen
- die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig, dem Verein gehören an:
- Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung und werden durch Abstimmung (mit 2/3 Mehrheit) bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch diese in den Verein aufgenommen. Gründe einer Ablehnung werden nicht erklärt.
- Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder können Personen über 65 Jahre oder Personen werden, die sich um die Förderung der Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht und Beitragsleistung befreit.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Bezirksreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt: Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres schriftlich kündigt.
- Ausschluss: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es…
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder sich eines schwerwiegenden unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
- gegen die Versorgungspflicht gegenüber dem Pferd verstößt.
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen, sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beiträge, Aufnahmegelder und Anlagennutzung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und jährlich erhoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitlieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
- Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
- Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
- An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzungen des Vereins und der übergeordneten Fachverbände zu befolgen.
- Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
- Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
- Die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen
- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
- die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen 10 Tage liegen.
Die Einberufung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Pressenotiz in der Kreiszeitung sowie Bekanntgabe auf der Internetseite des RFV Hambergen. Die Ladungsfrist bei außerordentlichen Mitglieder- versammlungen beträgt mindestens 4 Tage.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied ab 18 Jahren mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht mit Ausnahme der Wahl des Jugendsprechers und des Jugendwartes.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnet und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll (Niederschrift) der Jahreshauptversammlung muss in der darauffolgenden Versammlung von den anwesenden Mitgliedern genehmigt werden.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Anlagennutzungsgebühr
- die Anträge
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Vorstand
Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der 1. Kassenwart
- der 1. Schriftführer
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- der 2. Kassenwart, 3. Kassenwart
- der 2. Schriftführer
- der 1. Jugendwart. 2. Jugendwart
- der Sozialwart
- der Sportwart
- der Beauftragte für Freizeitreiten
- der Pressewart
- der Medienbeauftragte
- der Jugendsprecher
- der 1. Gerätewart, 2. Gerätewart, 3. Gerätewart
- der 1. Platzwart, 2. Platzwart
- sowie weitere Fachwarte nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung
Der erweiterte Vorstand ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins ermächtigt.
Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist bis zum 65. Lebensjahr zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisreiterverband Osterholz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hambergen, den 23.06.2014